30 Abs. 2 VwVG aufgelistet. Entgegen der Behauptung des jetzigen Parteivertreters hat in casu allerdings eine vorgängige Anhörung stattgefunden, erhielt der frühere Rechtsvertreter nach der Einreichung des Beschäftigungsgesuches am 4. Juni 2003 doch zweimal Gelegenheit, sich vor Erlass der Verfügung zur Angelegenheit zu äussern. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2004 erhobene, nie substantiierte Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.