1680 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht im Verwaltungsverfahren jedoch nicht so weit wie im Zivil- und Strafprozess (BGE 127 V 494 E. 1b, BGE 125 I 209 E. 9b S. 219). 11.2 Die Behörden sind nach Art. 30 VwVG grundsätzlich gehalten, die Parteien anzuhören, bevor sie verfügen. Sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung als auch die Lehre anerkennen, dass die Anhörung unter gewissen Voraussetzungen nachgeholt werden darf (vgl. beispielsweise BGE 122 II 274 E. 6b S. 286 f.). Im bundesrechtlichen Verwaltungsverfahren sind die Ausnahmen vom Anspruch auf vorgängige Anhörung in Art. 30 Abs. 2 VwVG aufgelistet.