Dazu gehören das Recht der Partei, sich über den wesentlichen Sachverhalt mittels Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts (Art. 26 ff. VwVG) zu orientieren, und - als Korrelat - eine entsprechende Mitteilungspflicht der Behörde. Schliesslich umfasst der Gehörsanspruch den Anspruch auf Begründung von Verfügungen und das Recht auf Vertretung und Verbeiständung (zum Inhalt des rechtlichen Gehörs vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. , Zürich 2002, Rz. 1680 ff.).