des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) ergibt, beinhaltet eine Reihe von Teilaspekten, die insgesamt im Dienste eines fairen Verfahrens stehen. Zentrale Elemente bilden das Recht der Partei, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern (vorgängige Anhörung nach Art. 30 VwVG), und die Pflicht der Behörde, das Vorgebrachte zu prüfen (Art. 32 u. Art. 33 VwVG). Weitere Teilaspekte des rechtlichen Gehörs sind damit notwendigerweise verbunden. Dazu gehören das Recht der Partei, sich über den wesentlichen Sachverhalt mittels Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts (Art.