51 BVO eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. 11.1 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Bundesamt keine vorgängige Anhörung gewährt, den angefochtenen Entscheid ungenügend bzw. gar nicht begründet sowie das Akteneinsichtsrecht (teilweise) verletzt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) ergibt, beinhaltet eine Reihe von Teilaspekten, die insgesamt im Dienste eines fairen Verfahrens stehen.