Abgesehen davon, dass Bewilligungsentscheide die verfassungsmässigen Grundsätze des Rechtsgleichheitsgebots und Diskriminierungsverbots (Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], SR 101) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) zu beachten haben, setzen die Art. 16 Abs. 1 ANAG und 8 Abs. 1 ANAV den Behörden Leitplanken für die Handhabung des freien Ermessens. Danach haben sie bei ihren Entscheiden die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, den Grad der Überfremdung und die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (vgl. Peter Uebersax, in: Uebersax/Münch/Geise/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 5.42 f. und 5.53).