42 Abs. 5 BVO zu überprüfen. Das Vorgehen des Bundesamtes bedeute insofern eine Ermessensüberschreitung bzw. stelle eine gesetzeswidrige Ermessensausübung dar. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.