Aufenthaltsdauer. Das Zustimmungserfordernis des Bundesamtes ist somit Ausdruck einer dem Bund zustehenden, originären Sachentscheidkompetenz (BGE 120 Ib 6 E. 3c S. 11 f.). Was den zulässigen Streitgegenstand anbelangt, führt der Parteivertreter aus, das Bundesamt habe für die Zustimmungsverweigerung weder arbeitsmarktliche noch fremdenpolizeiliche Gründe herangezogen, sondern andere Argumente ins Felde geführt (es sei nicht im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Firmen, die in irgendeiner Verbindung mit der organisierten Kriminalität stünden, mit der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu unterstützen;