42 Abs. 4 BVO). Das bedeutet, dass ein negativer Vorentscheid zwingend zur Abweisung des Aufenthaltsgesuches führt, wobei der eine Bewilligung verweigernde kantonale Entscheid endgültig ist (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung