20 BVO zur Zustimmung an das Bundesamt weiter. Die bestehende Kompetenzordnung im Bereich der Aufenthaltsregelung ausländischer Arbeitnehmer sieht vor, dass - bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde eine Bewilligung erteilt, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt - die Arbeitsmarktbehörde über die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befindet. Ausserdem entscheidet sie, ob die Wirtschafts- und Arbeitslage es gestattet, dass die beantragte Bewilligung erteilt wird (Art. 42 Abs. 1 BVO). Der arbeitsmarktliche Vorentscheid ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich (Art. 42 Abs. 4 BVO).