Die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Erwerbstätigen Ausländern erteilen sie Bewilligungen erst nach dem Vorentscheid oder der Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Bundesamtes (Art. 51 BVO). Gemäss Art. 42 Abs. 5 BVO leitet die kantonale Arbeitsmarktbehörde Vorentscheide zu Jahresbewilligungen nach Art. 14 BVO und zu Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Art. 20 BVO zur Zustimmung an das Bundesamt weiter.