Im Gefolge von Umstrukturierungen innerhalb der weltweit tätigen Unternehmensgruppe Z, der auch die Firma Y angehört, ersuchte der damalige Parteivertreter der Firma Y um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Art. 14 BVO) an X. Mit undatiertem Vorentscheid (er ging am 26. Juni 2003 beim verfügenden Bundesamt ein) erklärte sich das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich mit der Erteilung einer entsprechenden Bewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingents einverstanden und unterbreitete die Akten in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BVO dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute Bundesamt für Migration [BFM], hiernach: das Bundesamt).