2 823.21) für eine Tätigkeit als Vizepräsident und Finanzchef bei der Firma Y. Die Bewilligung war an die Bedingung geknüpft, der Stelleninhaber habe seinen Hauptwohnsitz im Ausland beizubehalten. Im Gefolge von Umstrukturierungen innerhalb der weltweit tätigen Unternehmensgruppe Z, der auch die Firma Y angehört, ersuchte der damalige Parteivertreter der Firma Y um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Art. 14 BVO) an X.