- Die in zwei Rapporten des Bundesamtes für Polizei enthaltenen Fakten und Hintergründe stellen eine taugliche und hinreichende Entscheidgrundlage dar (E. 13.1). - Die vorliegenden Verdachtsmomente und Indizien lassen die Vermutung zu, es würden Kontakte zu Kreisen gepflegt, welche der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind (E. 13.2-13.4).