{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-23--_2005-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007256.pdf?ID=150007256", "Checksum": "0e92678cc767c28725b9a9aa9c11d445"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "f01ece07350647881de162056e5ae740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r\n\n 11\ndamit rechnen, als Gefahr für den Finanzplatz Schweiz eingestuft zu werden.\nMit Sippenhaft hat dies nichts zu tun. X und Y bewegen sich aufgrund des\nGesagten in einer Entourage, die gewisse Rückschlüsse zulässt.\n13.4 Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips\nargumentiert der Parteivertreter ergänzend, das Ziel, dem Missbrauch\ndes Finanzplatzes Schweiz zur Abwicklung illegaler Finanzierungen\nvorzubeugen, lasse sich mit der Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung\nvon Aufenthaltsbewilligungen gar nicht erreichen. Das Departement teilt\ndiese Auffassung nur schon deshalb nicht, weil auch die Firma Y offenkundig\nselber die Auffassung vertritt, es mache einen wesentlichen Unterschied, ob\nX von Zollikon oder von Luxemburg aus für sie tätig ist. Es genügt an dieser\nStelle der Verweis auf die vor Erlass der angefochtenen Verfügung (zum Teil\nper E-Mail) geführte Korrespondenz zwischen dem früheren Rechtsvertreter\nund der Vorinstanz. Dem jetzigen Parteivertreter wurde hierzu Akteneinsicht\ngewährt. Als unbehelflich erweist sich ebenfalls der Hinweis auf den Umstand,\ndass X im Sommer 2002 eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhielt. Zum\neinen handelte es sich um eine andere Art von Bewilligung (die mit der\nBedingung der Beibehaltung des Hauptwohnsitzes im Ausland verknüpft\nwar), zum andern betrachtet das Bundesamt die damalige Zustimmung zur\nBewilligungserteilung im Nachhinein als Fehlentscheid.\nZusammenfassend figurieren in den beiden Amtsberichten des Dienstes\nfür Analyse und Prävention ausreichende Verdachtsmomente und\nIndizien für den vorinstanzlichen Hauptvorwurf, es bestünden in casu\nVerbindungen zu Geschäftsleuten und Firmen, die sich in der Grauzone\nillegaler Machenschaften bewegen bzw. es würden Kontakte zu Kreisen\ngepflegt, welche der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind (VPB\n62.1). Nochmals zu vergegenwärtigen gilt es sich in diesem Zusammenhang\ndie Bedeutung der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes. Das\nAnsehen, welches das Land als Rechtsstaat und Finanzplatz geniesst, ist\nvon eminenter Bedeutung. Die Schweiz steht in dieser Beziehung unter\ndauernder aufmerksamer Beobachtung durch das Ausland und muss höchsten\nAnsprüchen genügen, was gebietet, dass die Behörden konsequent jeder\nGefahr der Geldwäscherei, der Wirtschaftskriminalität und ähnlich gelagerter\nDelikte vorbeugen. Insofern lässt es die vorliegende Konstellation nicht zu,\nein Restrisiko in Kauf zu nehmen. Unter diesen Umständen und aufgrund der\nAktenlage erweist sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig (Art.\n49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.23 - Auszug aus einem Entscheid P1-0460165 des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements vom 20. Mai 2005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 256\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}