{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-23--_2005-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007256.pdf?ID=150007256", "Checksum": "0e92678cc767c28725b9a9aa9c11d445"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "f01ece07350647881de162056e5ae740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r\n\n 10\ndie Verflechtungen der beteiligten Firmen und die Schnittstellen und\nVerbindungen zum erweiterten Umfeld der organisierten Kriminalität auf. Mit\nBlick auf den Einwand schliesslich, die drei Prinzipale hätten in Kasachstan\neinen guten Ruf, fällt auf, dass die eingereichten Belege und Beweisofferten\nvon hohen Behördenvertretern Kasachstans stammen. Ohne in Gerüchte\noder Spekulationen zu verfallen, sei hierzu angemerkt, dass aufgrund einer\nhängigen Untersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei momentan\nrund 100 Millionen Franken auf Schweizer Konten blockiert sind, die dem\nkasachischen Präsidenten und seinem näheren Umfeld zugeordnet werden.\n13.3 Unbestritten ist des Weiteren, dass die drei Prinzipale in der Schweiz\nmassgebend an der Firma Y und drei weiteren Firmen beteiligt sind, wovon\ndie eine (Firma E) inzwischen nicht mehr existiert. Dies wurde zwar\nin der Tat nicht verheimlicht, ändert jedoch nichts daran, dass besagte\nBeteiligungen nicht einfach losgelöst von den unter den E. 13.1 und 13.2\ndargelegten Hintergründen betrachtet werden dürfen. Solcherart verdichten\nsich die erwähnten Vorwürfe bzw. Fakten (hängige Strafuntersuchungen,\nBeteiligung der Prinzipale an der Firma Y) - zusammen mit weiteren\nIndizien - zu einer Vermutung, die Vorsichtsmassnahmen in Form einer\nzurückhaltenden Bewilligungspraxis als gerechtfertigt erscheinen lassen\n(zum Ganzen vgl. auch VPB 62.1). Derartige zusätzliche Aspekte sind\nhier durchaus vorhanden. So war X vom Oktober 2002 bis April 2003\nVerwaltungsratsmitglied der Firma F, einer der vier von den Prinzipalen\nkontrollierten Schweizer Gesellschaften. Sowohl die erwähnten Geschäftsleute\nals auch die Unternehmensgruppe Z bedienen sich sodann einer komplexen,\nunübersichtlichen Firmenstruktur. Daran ist zwar per se ebenso wenig\netwas Anstössiges zu erblicken wie in der Tatsache, dass die wirtschaftlich\nBerechtigten dieser Gesellschaften bzw. deren Familienstämme nicht\nunbedingt gegen Aussen in Erscheinung treten wollen; die Beteiligten haben in\neinem solchen Fall jedoch auch die Konsequenzen und Risiken der gewählten\nUnternehmens- und Kommunikationsform in Kauf zu nehmen. Als im Rahmen\nder Interessenabwägung nicht ausser Acht zu lassende Elemente kommen\nferner die aussergewöhnlichen Kapitalsprünge der Firma F sowie die Tatsache\nhinzu, dass die Familien A, B und C bereits im Jahre 2000 versuchten, mit R (es\nhandelt sich um einen Onkel von X) einen Vertreter ihrer Gesellschaften mit\neinem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu platzieren. R sollte\nhierbei als Direktor der Schweizer Zweigniederlassung der Firma E walten.\nDie Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom\nzuständigen Bundesamt damals mit einer ähnlichen Begründung verweigert,\nder gegen die Zustimmungsverweigerung eingereichte Rekurs im Verlaufe\ndes Jahres 2001 dann aber zurückgezogen. Auch wenn ein Rückzug nicht als\n«Schuldanerkennung» zu werten ist, ändert sich dadurch an den dargelegten\nAbsichten nichts. Wer wie X auf Kaderstufe und in unterschiedlicher Funktion\nin wenig transparenten Firmenkonglomeraten mitwirkt, deren Exponenten\nbzw. Halter in Strafverfahren verwickelt sind und sich teilweise in der\nGrauzone zur Illegalität bewegen oder wer wie die Firma Y Teil dieses\nFirmengeflechts ist, muss im Kontext der aufgeführten, bekannten Vorgänge\n\n"}