{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-23--_2005-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007256.pdf?ID=150007256", "Checksum": "0e92678cc767c28725b9a9aa9c11d445"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "f01ece07350647881de162056e5ae740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r\n\n 9\nZusammenhang können von daher jegliche Verhaltensweisen relevant sein,\nwelche die innere und /oder äussere Sicherheit des Landes betreffen oder das\ninternationale Ansehen der Schweiz tangieren.\n13.2 Gegen X liegt, soweit ersichtlich, nichts Nachteiliges vor. Den Akten\nlässt sich jedoch entnehmen, dass geschäftliche Verbindungen zu den drei\naus Kasachstan stammenden Geschäftsleuten A, B und C bestehen (...). Mit\nA ist er zudem verwandt. Die Firma Y ihrerseits gehört zu einer von vier\nSchweizer Firmen, die von diesen drei Prinzipalen kontrolliert werden.\nDie heute in England bzw. Belgien ansässigen Geschäftsleute und ihre\nFamilienstämme sind mit ihren Investitions- und Beteiligungsgesellschaften\n- wie die Firmengruppe Z - in diversen Bereichen und in verschiedenen\nLändern aktiv, das Schwergewicht der Tätigkeiten befindet sich in Kasachstan.\nDie jetzige Haltestruktur ist gemäss Schreiben der «Tax Expert International\nAG» vom 11. März 2004 «sehr komplex und nicht zeitgerecht.» Die drei\nPrinzipale waren in der Vergangenheit - einzeln oder gemeinsam - wiederholt\nin strafrechtliche Ermittlungen (hauptsächlich wegen Geldwäscherei,\nUrkundenfälschung, Korruption und Betruges) verwickelt. Momentan laufen\nin Belgien und in der Schweiz strafrechtliche Untersuchungen (unter anderem)\nwegen Geldwäscherei und Bestechung, wobei im engsten Umfeld der drei\nGeschäftsleute ermittelt wird.\nEs trifft zu, dass die fraglichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind,\ngleichwohl kann in deren Erwähnung und Mitberücksichtigung vorliegend\nkeine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt werden. Die in Art. 6 Abs.\n2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statuierte Unschuldsvermutung\ngewährleistet zwar, dass der gesetzliche Nachweis der Schuld im\nZusammenhang mit einer strafbaren Handlung erst durch rechtskräftiges\nUrteil erbracht ist und hat als solche Wirkung über die Strafgerichte hinaus\n(Jochen A. Frowein/Wolfang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,\nEMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, Art. 6 N. 111 respektive\n113). Gemäss Theo Vogler (Theo Vogler, Internationaler Kommentar zur\nEuropäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München 1986,\nRz. 388) verbietet die Unschuldsvermutung die Verhängung von Sanktionen, in\ndenen sich das der Kriminalstrafe eigentümliche sozialethische Unwerturteil\nausdrückt, ausserhalb eines mit den entsprechenden Garantien ausgestatteten\nstrafgerichtlichen Verfahrens. Darunter fallen aber nach Ansicht dieses\nAutors nicht Verwaltungsmassnahmen ausserhalb der Strafverfolgung,\ndie beispielsweise - wie in casu - sicherheitspolizeilichen Zwecken oder\nInteressen der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes dienen. Vielmehr\nreichen in diesem Bereich gewisse Verdachtsmomente aus, jedenfalls dann,\nwenn sie hinreichend konkretisiert sind. Unter dem Gesichtspunkt der\nin Frage stehenden öffentlichen Interessen ist daher der Miteinbezug der\nhängigen Strafuntersuchungen nicht zu beanstanden. Anders verhält es sich\nmit denjenigen Strafverfahren, die bereits abgeschlossen sind und nicht\nzu einer Verurteilung sondern zur Einstellung der Ermittlungen geführt\nhaben. Soweit ersichtlich, betrifft dies lediglich die am 1. Dezember 1997\nin Belgien von der Firma D gegen die Prinzipale eingereichte Strafanzeige.\nDarauf abzustellen, erscheint hier deshalb nicht angezeigt. Die in der Replik\nbeschriebenen Sachverhalte wiederum sind nicht als direkte Vorwürfe\ngegen die Geschäftsleute zu verstehen, sie zeigen jedoch in Ansätzen\n\n"}