{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-23--_2005-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007256.pdf?ID=150007256", "Checksum": "0e92678cc767c28725b9a9aa9c11d445"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "f01ece07350647881de162056e5ae740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r\n\n 8\nStaaten der ehemaligen Sowjetunion, insbesondere in Kasachstan, wobei sie\nsich einer komplexen, für Aussenstehende unübersichtlichen Firmenstruktur\nbedient, unter Einbezug so genannter «Offshore»-Gesellschaften. Im Schreiben\ndes früheren Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 16. Juli 2003 ist von einer\n«Unzahl von Offshore-Gesellschaften» die Rede. Die Vermögenswerte besagter\nFirmen sollen zu gegebener Zeit auf «Onshore»-Gesellschaften übertragen\nwerden. Es kann ergänzend auf die sich in den Akten befindlichen Unterlagen\nsowie die Beilagen der Replik verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund\ngilt es die Kernbegründung der Vorinstanz zu würdigen, die Firmengruppe Z\nstehe mit Vertretern der russischen, organisierten Kriminalität im Bereich der\nMetallindustrie in Verbindung bzw. «unter der Kontrolle von mutmasslichen\nAngehörigen einer der organisierten Kriminalität zuzuordnenden Gruppe»\nund - bezogen auf den Verfahrensgegenstand - die gebotenen Folgerungen zu\nziehen.\nAuf Beschwerdeebene macht der Parteivertreter in dieser Hinsicht eine\nunrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Insbesondere behauptet\ner, die Angaben in den Amtsberichten des Dienstes für Analyse und Prävention\nseien teils unzutreffend, teils beruhten sie auf blossen, unhaltbaren\nVerdächtigungen, was einen Verstoss gegen die verfassungsrechtlich\ngarantierte Unschuldsvermutung darstelle. Insbesondere sei bislang keiner\nder betroffenen Geschäftsleute wegen deliktischer Tätigkeiten verurteilt\nworden. Generell taxiert der Rechtsvertreter die von der Vorinstanz (mit Hilfe\nvon Fedpol) gewonnenen Erkenntnisse als zu wenig konkret, als spekulativ\nund nicht aktuell.\n13.1 Die Verweigerung zur Zustimmung zur Erteilung einer Jahresbewilligung\nan X wurde in casu verweigert, weil das Bundesamt befürchtet, die\ngenannte Bewilligung könnte durch Y und/oder X direkt oder indirekt für\nFinanzgeschäfte zu Gunsten der organisierten Kriminalität missbraucht\nwerden. Die Vorinstanz stützt sich hierbei, wie mehrfach erwähnt, auf\ndie in den Amtsberichten des Dienstes für Analyse und Prävention vom\n17. Dezember 2003 und 30. Juli 2004 aufgezählten Fakten, Beziehungen,\nVerbindungen und Hintergründe. Das Departement erachtet die\ndiesbezüglichen Erkenntnisse als grundsätzlich taugliche und hinreichende\nEntscheidsgrundlage. Auf den pauschalen Einwand, nachrichtendienstliche\nInformationen böten keine Gewähr für erhöhte Objektivität, ist nicht näher\neinzugehen, da vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen,\nausländische Staaten hätten der Schweiz vorsätzlich falsche Angaben\nüber Personen oder Firmen übermittelt. Im Kontext der vorangehenden\nErwägungen braucht allerdings nicht jedes einzelne Element gesondert\ngewürdigt zu werden, zumal es primär um die Würdigung des Gesamtbildes\ngeht, das die zur Verfügung stehenden Informationen vermitteln. Die\nZustimmungsverweigerung ist im Übrigen nicht in einem Straf‑, sondern\nin einem Administrativverfahren ergangen. Es handelt sich um einen\nVerwaltungsakt, dessen Zulässigkeit nicht vom Vorhandensein eines\nStraftatbestandes oder Straferkenntnisses abhängig ist und der auch nicht des\nrigorosen Beweises eines bestimmten Sachverhalts bedarf. Im vorliegenden\n\n"}