{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-23--_2005-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007256.pdf?ID=150007256", "Checksum": "0e92678cc767c28725b9a9aa9c11d445"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "f01ece07350647881de162056e5ae740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r\n\n 7\nVernehmlassung. Diesem prozessualen Antrag gilt es vorweg zu entgegnen,\ndass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime gilt\n(Art. 12 und 13 VwVG), was zur Folge hat, dass es der entscheidenden Behörde\nerlaubt ist, verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen,\nzu berücksichtigen. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf Art. 32 Abs.\n2 VwVG (vgl. ferner Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 u. 944).\nDass der fragliche Amtsbericht von Entscheidrelevanz ist, bedarf keiner\nnäheren Erläuterungen.\nWas Art. 23 VwVG anbelangt, nimmt diese Bestimmung Bezug auf\nbehördliche angesetzte und somit grundsätzlich erstreckbare Fristen.\nSie sollen dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung tragen und die\nzügige Verfahrenserledigung fördern. Art. 23 VwVG sieht zu Gunsten der\nParteien vor, dass die Behörde, die eine Frist ansetzte, nur diejenigen\nSäumnisfolgen eintreten lassen darf, die sie zuvor angedroht hat. Wegen\nder Komplexität des Sachverhalts und weil faktisch zwei Bundesbehörden\n(BFM und Fedpol) in das Zustimmungsverfahren involviert sind, hat die\nInstruktionsbehörde in casu anfänglich überhaupt davon abgesehen,\nSäumnisfolgen anzudrohen. Entgegen der Auffassung des Parteivertreters\nenthält auch das Vernehmlassungsformular keine derartige Androhung.\nIn Berücksichtigung der Verfahrensdauer setzte die Instruktionsbehörde\nder Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 6. September 2004 in der\nFolge erstmals eine mit Säumnisfolgen (Verzicht auf Vernehmlassung)\nverbundene Frist an. Diese wurde jedoch eingehalten, reichte das Bundesamt\ndie verlangte Vernehmlassung doch vor dem 30. September 2004 (nämlich\nam 17. September 2004) ein. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass\nder Rechtsvertreter über die Gründe der entstandenen Verzögerungen\nmündlich und schriftlich orientiert wurde. Überdies ist jedenfalls die Dauer\ndes Rechtsmittelverfahrens nicht allein den Bundesbehörden anzulasten\n(Fristerstreckungsbegehren des Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2004 und 6.\nDezember 2004). Nach dem Gesagten besteht weder aufgrund von Art. 32 Abs.\n2 VwVG noch von Art. 23 VwVG Anlass, den zweiten Amtsbericht des Dienstes\nfür Analyse und Prävention vom 30. Juli 2004 nicht zu den Akten zu erkennen.\n12. X arbeitete nach abgeschlossenem Hochschulstudium - in höherer\nPosition - bei verschiedenen Banken in Russland, Usbekistan und Kasachstan.\nSeit 2001 ist er als Finanzdirektor für die Unternehmensgruppe Z mit\nArbeitsort in Luxemburg tätig. Im konkreten Fall geht es um die Besetzung\ndes Postens des Finanzchefs (CFO) bei der Firma Y. Wie sich dem Sachverhalt\nentnehmen lässt, wurde diese Firma gegründet, um für die Firmengruppe\nZ Management-Dienstleistungen zu erbringen. Den Gesuchsunterlagen\nzufolge handelt es sich vor allem um Aufgaben im infrastrukturellen und\npersonellen Bereich. So soll das gesamte in der Schweiz für die Firmengruppe\ntätige Personal zentral bei der Y angestellt werden. Die Reorganisation\nsieht vor, dass auch der Finanzchef der Z-Gruppe seinen Arbeitsplatz\nan den Sitz der Firma Y verlegt. In diesem Zusammenhang sei ergänzt,\ndass die erwähnte Firmengruppe eine Reihe von internationalen und\nschweizerischen Investment- und Beteiligungsgesellschaften umfasst, die\nschwergewichtig in der Metallindustrie tätig sind (Rohstoffproduktion\nin Kasachstan; internationaler Rohstoffhandel, z. B. mit Aluminium und\nEisenerz). Die grössten Beteiligungen hält die Gruppe in den zentralasiatischen\n\n"}