{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-23--_2005-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007256.pdf?ID=150007256", "Checksum": "0e92678cc767c28725b9a9aa9c11d445"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "f01ece07350647881de162056e5ae740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r\n\n 6\nEs kann an dieser Stelle ergänzend auf die Zwischenverfügungen der\nInstruktionsbehörde vom 13. Oktober 2004 und 2. Dezember 2004 verwiesen\nwerden.\nDie Einsichtnahme verweigert wurde dem Rechtsvertreter - gestützt auf Art.\n27 Abs. 1 Bst. a VwVG - hingegen in zwei Dossiers, welche die Person von R\n(einem Verwandten von X) betreffen. Im ersten Fall handelt es sich um das\nim Amtsbericht vom 30. Juli 2004 als Beilage aufgeführte, vom Dienst für\nAnalyse und Prävention erstellte vertrauliche Dossier, das indessen durchwegs\nAktenstücke enthält, die Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber\nausländischen Staaten unterliegen, Informationsquellen bekannt geben\noder Aufschlüsse über die Art und Methoden der Informationsbeschaffung\nvermitteln. Hervorzuheben wäre, dass den verantwortlichen Behörden bei\nder Prüfung der für und gegen die Akteneinsicht sprechenden Gründe ein\ngewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Es geht darum, die Begriffe\nder überwiegenden öffentlichen Interessen und der inneren und äusseren\nSicherheit der Eidgenossenschaft im entsprechenden Sachzusammenhang zu\nkonkretisieren und auf besondere Interessen auszurichten (vgl. BGE 125 II 225\nE. 4a S. 228 oder VPB 66.87). Dies gilt nicht zuletzt für spezifische Bereiche\nwie die internationale Zusammenarbeit von Nachrichten‑, Sicherheitsund Polizeidiensten. Die fraglichen Akten vermitteln vorliegend gewisse\nRückschlüsse über den Wissensstand der Bundesbehörden im Zusammenhang\nmit dem Phänomen der organisierten Kriminalität (namentlich der\norganisierten Kriminalität in Russland, Kasachstan und weiteren Ländern\nder ehemaligen Sowjetunion) bzw. zeigen Ansätze auf, unerwünschten\nAuswüchsen in diesem Bereich wirksamer zu begegnen. Solche Unterlagen\nverdienen, über einzelne Vorkommnisse und Beobachtungen hinaus geheim\ngehalten zu werden, und sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Das\nvertrauliche Dossier über R enthält zwar daneben auch Presseberichte. Zum\neinen dienen diese öffentlich zugänglichen Quellen dem Dienst für Analyse\nund Prävention aber nur der nicht vom Akteneinsichtsrecht miterfassten\ninternen Meinungsbildung und Illustration, zum andern hat der wesentliche\nInhalt des erwähnten Dossiers - entsprechend Art. 28 VwVG - in den\nAmtsberichten vom 17. Dezember 2003 und 30. Juli 2004 in ausreichendem\nMasse Eingang gefunden. Weitergehend können die sicherheitspolizeilichen\nAbklärungen aufgrund des Gesagten nicht offen gelegt werden.\nEbenfalls nicht zur Einsicht erhalten hat der Rechtsvertreter die\nvorinstanzlichen Akten im Zustimmungsverfahren betreffend R. Diesbezüglich\nwurde er von der Instruktionsbehörde am 2. Dezember 2004 an den Anwalt\nder genannten Person verwiesen. Die Eckdaten jenes Zustimmungsverfahrens\nfinden in den beiden Amtsberichten aber ebenfalls Erwähnung (Art. 28 VwVG),\nsieht man einmal davon ab, dass der Parteivertreter darüber Bescheid weiss,\nwas seine Rechtsschriften hinlänglich dokumentieren. Die im dargelegten\nRahmen erfolgte teilweise Verweigerung des Akteneinsichtsrechts erscheint\ndaher unter dem Blickwinkel von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 28 VwVG als\nverhältnismässig und gerechtfertigt.\n11.5 In der Replik stellt der Parteivertreter unter Hinweis auf Art. 23 VwVG\nschliesslich das Begehren, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15.\nSeptember 2004 sei zusammen mit dem Ergänzungsbericht des Bundesamtes\nfür Polizei vom 30. Juli 2004 als verspätet aus den Akten zu weisen. Begründet\nwird dies mit drei Fristversäumnissen der Vorinstanz bei der Erstellung der\n\n"}