{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-23--_2005-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007256.pdf?ID=150007256", "Checksum": "0e92678cc767c28725b9a9aa9c11d445"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "f01ece07350647881de162056e5ae740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r\n\n 5\nEntscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens\nkurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten\nliess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet jedoch nicht,\ndass sie sich zu allen Parteivorbringen äussern, das heisst sich mit jeder\ntatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander\nsetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen\nGesichtspunkte beschränken (zum Ganzen vgl. beispielsweise BGE 130 II\n169 ff. E. 2.1, BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103 mit Hinweisen; Häfelin/Müller,\na.a.O., Rz. 1705 ff.). Aus der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2004\nwird ohne weiteres ersichtlich, von welchen hauptsächlichen Überlegungen\nsich die Vorinstanz leiten liess. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich\nwar, zeigen nur schon die Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2004 und die\nReplik vom 3. Januar 2005. Die vom Parteivertreter in diesem Zusammenhang\nangesprochene Problematik der Beweiswürdigung (Art, Qualität und\nAktualität der vorhandenen Unterlagen) präsentiert sich derweil als eine\nmateriellrechtliche Frage. Damit entspricht die Begründung der vorliegenden\nZustimmungsverweigerung den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien.\nGemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts kann der Mangel\neiner ungenügenden Begründung zudem geheilt werden, wenn die\nunterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs - wie in casu - in einem\nRechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen\nUmfang wie die Vorinstanz erlaubt (zum Ganzen vgl. beispielsweise BGE\n127 I 128 E. 4d. S. 133, BGE 126 I 68 E. 2 S. 72, BGE 126 II 111 E. 6b S. 123/124,\nBGE 126 V 130 E. 2b S. 132 oder BGE 124 II 132 E. 2d S. 138). Überdies\nwurde dem Parteivertreter vom Departement, das wie eben erwähnt eine\numfassende Prüfung vorzunehmen hat, ein Replikrecht eingeräumt. Die\ngerügte Gehörsverletzung wäre deshalb jedenfalls als geheilt zu betrachten.\n11.4 Der Parteivertreter verlangt des Weiteren vollumfängliche Akteneinsicht,\neinschliesslich der Offenlegung der in der angefochtenen Verfügung\nerwähnten polizeilichen Abklärungen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht\nsich auf alle Akten, die zum Verfahren gehören, das heisst im betreffenden\nVerfahren erstellt oder beigezogen werden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227; VPB\n59.54). Um den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt\nes auf die Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche\nSachverhaltsfeststellung an. Die Einsichtnahme in Akten oder einzelne\nAktenstücke darf mit Blick auf die hier interessierende Konstellation\nverweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes\noder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der\nEidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a\nVwVG; vgl. hierzu VPB 66.87, VPB 59.54 und VPB 58.24; BGE 125 II 225 E.\n4a und 4b S. 228 f.). Zu beachten gilt es hierbei allerdings Art. 28 VwVG.\nGeht das Geheimhaltungsinteresse vor, so darf die Behörde nämlich auf\ndie betreffenden Aktenstücke nur abstellen, wenn sie dem Betroffenen den\nwesentlichen Inhalt (z. B. durch Abdecken der geheim zu haltenden Stellen\noder in Form eines Resümees) mündlich oder schriftlich bekannt gibt (vgl.\nHäfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1695). Dies ist in casu geschehen. Der Parteivertreter\nhat Einsicht in die Akten der Instruktionsbehörde und der Vorinstanz erhalten.\nSodann wurde ihm auch lückenloser Einblick in die beiden vom Dienst\nfür Analyse und Prävention verfassten Amtsberichte gewährt, die sich als\nZusammenfassung der sicherheitspolizeilichen Abklärungen charakterisieren.\n\n"}