{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-23--_2005-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007256.pdf?ID=150007256", "Checksum": "0e92678cc767c28725b9a9aa9c11d445"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "f01ece07350647881de162056e5ae740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r\n\n 4\nwerden soll, die von ebendiesen Familienangehörigen beherrscht wird. Mit\nder Möglichkeit, dass der potenzielle Arbeitnehmer für unlautere Zwecke\ninstrumentalisiert werden könnte, ist die Gefahr der Beeinträchtigung des\nRufes und der Integrität des Wirtschaftsstandortes Schweiz verbunden.\nInsofern beschränkt sich die Prüfung des vorliegenden Gesuches nicht\nauf strikt «arbeitsmarktliche» Gesichtspunkte. Schliesslich ist es dem\nBundesamt unbenommen, gegebenenfalls auch fremdenpolizeiliche Aspekte\nmiteinzubeziehen, kommt ihr doch - wie erwähnt - im Rahmen von Art. 51\nBVO eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu.\n11.1 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs, weil das Bundesamt keine vorgängige Anhörung gewährt,\nden angefochtenen Entscheid ungenügend bzw. gar nicht begründet sowie das\nAkteneinsichtsrecht (teilweise) verletzt habe. Der Anspruch auf rechtliches\nGehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten\nund wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021) ergibt, beinhaltet eine Reihe von Teilaspekten, die\ninsgesamt im Dienste eines fairen Verfahrens stehen. Zentrale Elemente bilden\ndas Recht der Partei, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern\n(vorgängige Anhörung nach Art. 30 VwVG), und die Pflicht der Behörde,\ndas Vorgebrachte zu prüfen (Art. 32 u. Art. 33 VwVG). Weitere Teilaspekte\ndes rechtlichen Gehörs sind damit notwendigerweise verbunden. Dazu\ngehören das Recht der Partei, sich über den wesentlichen Sachverhalt mittels\nWahrnehmung des Akteneinsichtsrechts (Art. 26 ff. VwVG) zu orientieren,\nund - als Korrelat - eine entsprechende Mitteilungspflicht der Behörde.\nSchliesslich umfasst der Gehörsanspruch den Anspruch auf Begründung von\nVerfügungen und das Recht auf Vertretung und Verbeiständung (zum Inhalt\ndes rechtlichen Gehörs vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, BGE 124 I 241 E. 2 S. 242\nmit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.\nAufl. , Zürich 2002, Rz. 1680 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht im\nVerwaltungsverfahren jedoch nicht so weit wie im Zivil- und Strafprozess (BGE\n127 V 494 E. 1b, BGE 125 I 209 E. 9b S. 219).\n11.2 Die Behörden sind nach Art. 30 VwVG grundsätzlich gehalten, die\nParteien anzuhören, bevor sie verfügen. Sowohl die bundesgerichtliche\nRechtsprechung als auch die Lehre anerkennen, dass die Anhörung unter\ngewissen Voraussetzungen nachgeholt werden darf (vgl. beispielsweise BGE\n122 II 274 E. 6b S. 286 f.). Im bundesrechtlichen Verwaltungsverfahren sind\ndie Ausnahmen vom Anspruch auf vorgängige Anhörung in Art. 30 Abs. 2\nVwVG aufgelistet. Entgegen der Behauptung des jetzigen Parteivertreters\nhat in casu allerdings eine vorgängige Anhörung stattgefunden, erhielt der\nfrühere Rechtsvertreter nach der Einreichung des Beschäftigungsgesuches\nam 4. Juni 2003 doch zweimal Gelegenheit, sich vor Erlass der Verfügung zur\nAngelegenheit zu äussern. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2004\nerhobene, nie substantiierte Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.\n11.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht verlangt des Weiteren, dass die Behörde die Begründung\neines Entscheides so abfasst, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls\nsachgerecht anfechten kann. Die Begründung einer Verfügung genügt den\nAnforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG dann, wenn\ndie Betroffenen (und die Rechtsmittelinstanz) sich über die Tragweite des\n\n"}