{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-23--_2005-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007256.pdf?ID=150007256", "Checksum": "0e92678cc767c28725b9a9aa9c11d445"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "f01ece07350647881de162056e5ae740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r\n\n 3\nder Ausländer [ANAG], SR 142.20). Dies entspricht dem Grundsatz, dass\ndie Kantone zwar befugt sind, Bewilligungen in eigener Zuständigkeit zu\nverweigern, dass aber bei Gutheissung eines Gesuches um Aufenthalt oder\nNiederlassung durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde beziehungsweise\ndie kantonale Fremdenpolizeibehörde in der Regel die Zustimmung des\nBundes erforderlich ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f., BGE 120 Ib 6 E. 3a\nS. 9 f. und BGE 118 Ib 81 E. 3c S. 88). Im Falle erwerbstätiger Ausländerinnen\nund Ausländer aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder\nder Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) angehören (was bei X\nzutrifft), gilt dies für alle Aufenthaltsbewilligungen unabhängig von der\nAufenthaltsdauer. Das Zustimmungserfordernis des Bundesamtes ist somit\nAusdruck einer dem Bund zustehenden, originären Sachentscheidkompetenz\n(BGE 120 Ib 6 E. 3c S. 11 f.).\nWas den zulässigen Streitgegenstand anbelangt, führt der Parteivertreter\naus, das Bundesamt habe für die Zustimmungsverweigerung weder\narbeitsmarktliche noch fremdenpolizeiliche Gründe herangezogen,\nsondern andere Argumente ins Felde geführt (es sei nicht im Interesse des\nWirtschaftsstandortes Schweiz, Firmen, die in irgendeiner Verbindung\nmit der organisierten Kriminalität stünden, mit der Erteilung von\nAufenthaltsbewilligungen zu unterstützen; es gelte zu verhindern, dass\ndas Land zur Drehscheibe der organisierten Kriminalität werde). Es gehe\nindessen nicht an, derartige Aspekte in dem andere Ziele verfolgenden\nZustimmungsverfahren gemäss Art. 42 Abs. 5 BVO zu überprüfen. Das\nVorgehen des Bundesamtes bedeute insofern eine Ermessensüberschreitung\nbzw. stelle eine gesetzeswidrige Ermessensausübung dar.\nGemäss Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde, im Rahmen der gesetzlichen\nVorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen\nüber die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Das freie Ermessen\nder Behörden im Entscheid über Aufenthalt und Niederlassung kann nicht\nbeeinträchtigt werden durch Vorkehren wie Heirat, Liegenschaftserwerb,\nWohnungsmiete, Abschluss eines Dienstvertrages, Geschäftsgründung oder\nbeteiligung usw. (Art. 8 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949\nzum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV],\nSR 142.201).\nAbgesehen davon, dass Bewilligungsentscheide die verfassungsmässigen\nGrundsätze des Rechtsgleichheitsgebots und Diskriminierungsverbots (Art.\n8 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], SR 101)\nsowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) zu beachten haben, setzen die Art. 16 Abs.\n1 ANAG und 8 Abs. 1 ANAV den Behörden Leitplanken für die Handhabung\ndes freien Ermessens. Danach haben sie bei ihren Entscheiden die geistigen\nund wirtschaftlichen Interessen des Landes, den Grad der Überfremdung\nund die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (vgl. Peter Uebersax, in:\nUebersax/Münch/Geise/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 5.42 f. und\n5.53). So ist denn bereits anlässlich des arbeitsmarktlichen Vorentscheides\ndarüber zu befinden, ob die Wirtschaftslage die Bewilligungserteilung gestattet\n(Art. 42 Abs. 1 Satz 2 BVO). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters\nsind sehr wohl wirtschaftliche Interessen der Schweiz im Spiel, wenn\ngegenüber Familienangehörigen der Gesuch stellenden Person Vorbehalte\nim Zusammenhang mit vermuteten wirtschaftskriminellen Aktivitäten\nbestehen. Gleiches gilt, wenn die fragliche Person in einer Firma beschäftigt\n\n"}