{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-70-23--_2005-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007256.pdf?ID=150007256", "Checksum": "0e92678cc767c28725b9a9aa9c11d445"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 20.05.2005 JAAC 70.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "f01ece07350647881de162056e5ae740", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 20.05.2005 JAAC 70.23 \r\n\n 2\n823.21) für eine Tätigkeit als Vizepräsident und Finanzchef bei der Firma\nY. Die Bewilligung war an die Bedingung geknüpft, der Stelleninhaber\nhabe seinen Hauptwohnsitz im Ausland beizubehalten. Im Gefolge von\nUmstrukturierungen innerhalb der weltweit tätigen Unternehmensgruppe\nZ, der auch die Firma Y angehört, ersuchte der damalige Parteivertreter der\nFirma Y um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Art. 14 BVO) an X.\nMit undatiertem Vorentscheid (er ging am 26. Juni 2003 beim verfügenden\nBundesamt ein) erklärte sich das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons\nZürich mit der Erteilung einer entsprechenden Bewilligung zu Lasten des\nkantonalen Kontingents einverstanden und unterbreitete die Akten in\nAnwendung von Art. 42 Abs. 5 BVO dem Bundesamt für Zuwanderung,\nIntegration und Auswanderung (IMES, heute Bundesamt für Migration [BFM],\nhiernach: das Bundesamt).\nDie Gesuchsunterlagen veranlassten das Bundesamt zu ergänzenden\nErkundigungen. Für eine Überprüfung des Stelleninhabers X sowie\nnähere Abklärungen betreffend die Situation der Firma Y bzw. der\nganzen Firmengruppe Z wurde auch das Bundesamt für Polizei (Fedpol)\nmiteinbezogen. Am 17. Dezember 2003 übermittelte der Dienst für Analyse\nund Prävention von Fedpol dem Bundesamt einen ersten Amtsbericht und\nempfahl die Ablehnung des Beschäftigungsgesuches.\nMit Verfügung vom 8. Januar 2004 verweigerte das Bundesamt die\nZustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons Zürich.\nGegen diese Zustimmungsverweigerung liessen X und Y Beschwerde an\ndas Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD; hiernach: das\nDepartement) erheben. Dieses weist die Verwaltungsbeschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n(...)\n10. Die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sind zuständig für die Erteilung\nund Verlängerung von Bewilligungen. Erwerbstätigen Ausländern erteilen\nsie Bewilligungen erst nach dem Vorentscheid oder der Stellungnahme der\nArbeitsmarktbehörde. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Bundesamtes\n(Art. 51 BVO).\nGemäss Art. 42 Abs. 5 BVO leitet die kantonale Arbeitsmarktbehörde\nVorentscheide zu Jahresbewilligungen nach Art. 14 BVO und zu Bewilligungen\nfür Kurzaufenthalter nach Art. 20 BVO zur Zustimmung an das Bundesamt\nweiter.\nDie bestehende Kompetenzordnung im Bereich der Aufenthaltsregelung\nausländischer Arbeitnehmer sieht vor, dass - bevor die kantonale\nFremdenpolizeibehörde eine Bewilligung erteilt, die zur Aufnahme\neiner Erwerbstätigkeit berechtigt - die Arbeitsmarktbehörde über die\nVoraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befindet. Ausserdem\nentscheidet sie, ob die Wirtschafts- und Arbeitslage es gestattet, dass die\nbeantragte Bewilligung erteilt wird (Art. 42 Abs. 1 BVO). Der arbeitsmarktliche\nVorentscheid ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich\n(Art. 42 Abs. 4 BVO). Das bedeutet, dass ein negativer Vorentscheid\nzwingend zur Abweisung des Aufenthaltsgesuches führt, wobei der eine\nBewilligung verweigernde kantonale Entscheid endgültig ist (Art. 18 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung\n\n"}