Im vorliegenden Fall ist dies weisungsgemäss geschehen. Die beiden Berichte, die durch die Kantonspolizei am Wohnort der Gesuchstellerin erstellt wurden, halten im Wesentlichen fest, dass X die deutsche Sprache nicht bzw. kaum sprechen und verstehen kann und auch keine bzw. nur wenige Kontakte zur einheimischen Bevölkerung hat. Der Beschwerde führende Kanton Solothurn hat daraus ihre fehlende Eingliederung in schweizerische Verhältnisse abgeleitet. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz dieser Auffassung, wie bereits erwähnt, angeschlossen. 14. Die polizeilichen Berichte, auf die sich der Kanton Solothurn abstützt, sind zwar inhaltlich äusserst knapp.