Das Fehlen von Sprachkenntnissen kann zwar als Indiz fehlender Integration gewertet werden; die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG kann jedoch erst dann verneint werden, wenn keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestehen. 13. Um abzuklären, ob ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, kann das Bundesamt den Einbürgerungskanton mit den entsprechenden Erhebungen beauftragen (Art. 37 BüG). Im vorliegenden Fall ist dies weisungsgemäss geschehen.