28 BüG) zum Vergleich heranziehen: Die erleichterte Einbürgerung erfolgt in beiden Fällen nach den gleichen Prinzipien (vgl. Art. 26 Abs. 2 BüG), nämlich so, dass - wie bereits erwähnt - zum erforderlichen quantitativen Element (Ehedauer bzw. Ehe- und Wohnsitzdauer) jeweils ein qualitatives Element hinzutreten muss. Vom im Ausland lebenden Ehegatten wird explizit erwartet, dass er «mit der Schweiz eng verbunden ist»; der in der Schweiz lebende Bewerber muss dementsprechend in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert sein. In keinem der beiden Fälle führt der blosse Zeitablauf zur Eingliederung bzw. engen Verbundenheit mit der Schweiz.