Dennoch ist nicht zu bestreiten, dass das Beherrschen bzw. die Kenntnis einer Landessprache - neben anderen Faktoren - ein Integrationsfaktor ist und somit als Indiz taugt für die Beurteilung, ob jemand gesellschaftlich eingegliedert ist. Kontakt, Austausch und Teilhabe am gesellschaftlichen Geschehen erfolgt in der Regel über die Sprache, die in diesem Zusammenhang als eigentliche Schlüsselkompetenz zu betrachten ist. 12. Nur vor diesem Hintergrund lässt sich die Einbürgerungspraxis bei ausländischen Ehegatten von im Ausland lebenden Schweizern (Art. 28 BüG) zum Vergleich heranziehen: Die erleichterte Einbürgerung erfolgt in beiden Fällen nach den gleichen Prinzipien (vgl. Art.