Letztere setzt in Art. 14 Bst. b BüG ein Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten - welches nach geltender Praxis insbesondere die Sprachkenntnisse umfasst - voraus sowie ein entsprechendes Wissen über schweizerische Sitten und Gebräuche. Derart hohe Anforderungen im Sinne einer kulturellen Integration werden an eine Eingliederung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG nicht gestellt. Dennoch ist nicht zu bestreiten, dass das Beherrschen bzw. die Kenntnis einer Landessprache - neben anderen Faktoren - ein Integrationsfaktor ist und somit als Indiz taugt für die Beurteilung, ob jemand gesellschaftlich eingegliedert ist.