Bst. a BüG genannt wird. Festzuhalten bleibt jedoch, dass dieses quantitative Erfordernis nicht automatisch zu einer Eingliederung führt, sondern ein qualitatives Element hinzutreten muss. Ein solches qualitatives Element besteht nicht unbedingt in der Kenntnis einer schweizerischen Landessprache. Der Gesetzgeber hat bei der erleichterten Einbürgerung nämlich bewusst auf dieses Erfordernis verzichtet und damit einen wesentlichen Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung geschaffen. Letztere setzt in Art. 14 Bst.