Von einem Bewerber wird keineswegs verlangt, unter Aufgabe seiner Identität «in eine andere Haut zu schlüpfen». Die vorhandenen Beziehungen zum Herkunftsstaat - etwa im Rahmen gelebter familiärer Beziehungen - stehen einer Einbürgerung nicht entgegen. Im gleichen Sinne äussert sich auch das Kreisschreiben des Bundesamtes vom 10. April 2001, welches an die für das Bürgerrecht zuständigen kantonalen Behörden gerichtet ist. Das Bundesamt spricht dort von einer sozialen Integration, die im Normalfall nach einer Wohnsitzdauer von fünf Jahren in der Schweiz erreicht werde, vor allem, wenn der Bewerber hier arbeite. Zwar wird damit eindeutig das zeitliche Element betont, welches in Art. 27 Abs. 1