3 Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides. Somit stellt sich auch vorliegend die Frage, was unter Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse zu verstehen ist bzw. auf welche Weise sich eine solche Eingliederung vollzieht. 11. Eingliederung bedeutet die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen, ohne deswegen ihre Eigenart und Staatsangehörigkeit preiszugeben. Von einem Bewerber wird keineswegs verlangt, unter Aufgabe seiner Identität «in eine andere Haut zu schlüpfen».