erfüllt sie aber nicht die in Art. 26 Abs. 1 BüG an erster Stelle genannte Voraussetzung der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse. Die Vorinstanz hat sich in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. November 2004 dieser Auffassung zwar letztlich angeschlossen. Das Departement wendet im Verfahren der Verwaltungsbeschwerde das Bundesrecht allerdings von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 127 II 264 E. 1b S. 268).