Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Die in Art. 27 Abs. 1 BüG für einen Ausländer geltenden zeitlichen Einbürgerungsvoraussetzungen werden im Falle von X nicht bestritten und liegen zweifelsohne vor. Nach Ansicht des Beschwerde führenden Kantons erfüllt sie aber nicht die in Art.