Infolge der heute geltenden Zuständigkeitsordnung ist dies auch für die Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Fall. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 10. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art.