In der Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 (BBl 1987 III 293 Ziff. 23.3, S. 317) wird ausdrücklich festgehalten, dass gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (heute: des BFM) über die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners eines Schweizer Bürgers sowohl der Wohnsitzkanton respektive die Wohnsitzgemeinde als auch der Heimatkanton respektive die Heimatgemeinde des schweizerischen Ehegatten beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlegen können. Infolge der heute geltenden Zuständigkeitsordnung ist dies auch für die Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Fall.