Den Antrag auf Aufhebung der Einbürgerungsverfügung begründete er mit dem Inhalt des Erhebungsberichts. Wenn sich die Gesuchstellerin sprachlich nicht verständigen könne, fehle ihr die soziale Integration in die schweizerischen Verhältnisse und damit eine der gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG geforderten Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung. Unter Hinweis auf die Einbürgerungspraxis bei Ehegatten von Auslandschweizern gemäss Art. 28 BüG beantragte das Bundesamt zunächst die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines von der Beschwerdeinstanz veranlassten zweiten Vernehmlassungsverfahrens ersuchte das Bundesamt den Wohnsitzkanton von X um Erstellung eines zusätzlichen Erhebungsberichts.