Der daraufhin vom Bundesamt gemäss Art. 37 BüG veranlasste Erhebungsbericht mit Datum vom 20. Juli 2001 hielt fest, dass X die deutsche Sprache nicht spreche und verstehe. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen. Über Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, die angesichts der Verständigungsprobleme selten sein dürften, sei nichts bekannt. Am 20. Juni 2003 verfügte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung von X. Hiergegen erhob der Kanton Solothurn beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Verwaltungsbeschwerde. Den Antrag auf Aufhebung der Einbürgerungsverfügung begründete er mit dem Inhalt des Erhebungsberichts.