2. Mangelnde Sprachkenntnisse sind nicht mehr als ein Indiz für die bisher nicht erfolgte soziale Integration, welche sich ansonsten auch auf andere Weise als durch Verständigung in einer Landessprache vollziehen kann (E. 12 und 13). 3. Eine allenfalls vorhandene Integrationsbereitschaft als einziger Anhaltspunkt für eine Eingliederung ist nicht ausreichend (E. 14).