à s’intégrer n’est pas une marque d’intégration suffisante (consid. 14). Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG. Erleichterte Einbürgerung. Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse. Fehlen von Kenntnissen einer Landessprache. 1. Hat der ausländische Ehegatte keine Kenntnisse einer Landessprache, so fehlt ihm die eigentliche Schlüsselkompetenz, um am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilhaben zu können (E. 11). 2. Mangelnde Sprachkenntnisse sind nicht mehr als ein Indiz für die bisher nicht erfolgte soziale Integration, welche sich ansonsten auch auf andere Weise als durch Verständigung in einer Landessprache vollziehen kann (E. 12 und 13).