{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-69-101--_2005-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006725.pdf?ID=150006725", "Checksum": "a559d7245a52fc4f64ca2630bf1681db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 04.02.2005 JAAC 69.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 04.02.2005 JAAC 69.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 04.02.2005 JAAC 69.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:59", "Checksum": "8785b199dde695633407cdef125bd537", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 04.02.2005 JAAC 69.101 \r\n\n 4\nBedeutung beimisst, allerdings einräumt, dass eine Eingliederung dann\nverneint werden muss, wenn der Bewerber «nur mit Landsleuten verkehrt\nund jedem Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung aus dem Weg geht».\nDoch auch wenn Sprache als Schlüsselkompetenz für eine Eingliederung\nzu betrachten ist, so kann sich diese auch auf andere Weise vollziehen,\nbeispielsweise dadurch, dass jemand Kontakte zur schweizerischen\nBevölkerung in einer anderen als einer Landesprache pflegt oder sonst wie\nam sozialen oder kulturellen Leben teilhat. Das Fehlen von Sprachkenntnissen\nkann zwar als Indiz fehlender Integration gewertet werden; die Eingliederung\nin die schweizerischen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG\nkann jedoch erst dann verneint werden, wenn keine weiteren Anhaltspunkte\ndafür bestehen.\n13. Um abzuklären, ob ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen\nerfüllt, kann das Bundesamt den Einbürgerungskanton mit den\nentsprechenden Erhebungen beauftragen (Art. 37 BüG). Im vorliegenden\nFall ist dies weisungsgemäss geschehen. Die beiden Berichte, die durch die\nKantonspolizei am Wohnort der Gesuchstellerin erstellt wurden, halten im\nWesentlichen fest, dass X die deutsche Sprache nicht bzw. kaum sprechen und\nverstehen kann und auch keine bzw. nur wenige Kontakte zur einheimischen\nBevölkerung hat. Der Beschwerde führende Kanton Solothurn hat daraus ihre\nfehlende Eingliederung in schweizerische Verhältnisse abgeleitet. In ihrer\nergänzenden Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz dieser Auffassung, wie\nbereits erwähnt, angeschlossen.\n14. Die polizeilichen Berichte, auf die sich der Kanton Solothurn abstützt, sind\nzwar inhaltlich äusserst knapp. Allerdings würden auch weitere Erhebungen\nins Leere führen, da das Fehlen elementarer Sprachkenntnisse von keinem\nVerfahrensbeteiligten ernsthaft bestritten wird. Insbesondere zeigt der\nEhemann der Gesuchstellerin auch keine Gründe bzw. Sachumstände auf,\ndie bezüglich der Integration seiner Ehefrau überzeugen könnten. Mit Eingabe\nvom 2. August 2003 äussert er vor allem die Meinung, dass es auch Ausländer\ngebe, die mit noch schlechteren Sprachkenntnissen eingebürgert worden\nseien; in seinem Schreiben vom 22. November 2004 kündigt er an, dass sich\nseine Ehefrau künftig mehr um ihre Integration bemühen werde. Auch\naus dem angeblichen Umstand, dass X ihre Sprachkurse in Deutsch bisher\nüberwiegend in Thailand absolviert hat, lässt sich insoweit nichts zu ihren\nGunsten ableiten, deutet dies doch eher auf ihre Berührungsängste mit der\nschweizerischen Bevölkerung hin.\nEs kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin nicht berufstätig ist und auch\ngemeinsame Kinder des Ehepaares, die ihre Integration ins schweizerische\nLebensumfeld erleichtern könnten, nicht vorhanden sind. Von Seiten des\nEhepaares XY wird auch nicht konkret dargelegt, in welcher Weise Kontakte\nzur schweizerischen Bevölkerung gepflegt werden. Zwar behauptete Y bereits\nim vorinstanzlichen Verfahren, seine Ehefrau habe «regen Kontakt» zur\nhiesigen Bevölkerung, nannte aber keine Details. Auf ihre Eingliederung\nlassen seine Angaben somit ebenso wenig schliessen wie die von der\nVorinstanz angeforderten schriftlichen Bestätigungen der gemeinsamen\nBekannten, die sich nur auf das Vorhandensein einer tatsächlichen ehelichen\nGemeinschaft beziehen.\n\n5\nInsgesamt gesehen gibt es damit keine Anhaltspunkte für eine soziale\nEingliederung der Gesuchstellerin. Selbst wenn sie - was bisher unbelegt\ngeblieben ist - seit Neuestem auch im Inland Sprachkurse absolviert, so kann\ndies allenfalls erst nach einer angemessenen Zeitspanne zu einer tatsächlichen\nsozialen Eingliederung führen. Es ist ihr freigestellt, danach erneut um die\nerleichterte Einbürgerung nachzusuchen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.101 - Auszug aus dem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartementes vom 4. Februar 2005 [E8-0320624]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 725\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}