{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-69-101--_2005-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006725.pdf?ID=150006725", "Checksum": "a559d7245a52fc4f64ca2630bf1681db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 04.02.2005 JAAC 69.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 04.02.2005 JAAC 69.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 04.02.2005 JAAC 69.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:59", "Checksum": "8785b199dde695633407cdef125bd537", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 04.02.2005 JAAC 69.101 \r\n\n 3\nRechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides. Somit stellt sich auch vorliegend\ndie Frage, was unter Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse zu\nverstehen ist bzw. auf welche Weise sich eine solche Eingliederung vollzieht.\n11. Eingliederung bedeutet die Aufnahme der ausländischen Person in die\nschweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in\ndas gesellschaftliche Umfeld einzufügen, ohne deswegen ihre Eigenart und\nStaatsangehörigkeit preiszugeben. Von einem Bewerber wird keineswegs\nverlangt, unter Aufgabe seiner Identität «in eine andere Haut zu schlüpfen».\nDie vorhandenen Beziehungen zum Herkunftsstaat - etwa im Rahmen gelebter\nfamiliärer Beziehungen - stehen einer Einbürgerung nicht entgegen. Im\ngleichen Sinne äussert sich auch das Kreisschreiben des Bundesamtes vom\n10. April 2001, welches an die für das Bürgerrecht zuständigen kantonalen\nBehörden gerichtet ist. Das Bundesamt spricht dort von einer sozialen\nIntegration, die im Normalfall nach einer Wohnsitzdauer von fünf Jahren in\nder Schweiz erreicht werde, vor allem, wenn der Bewerber hier arbeite. Zwar\nwird damit eindeutig das zeitliche Element betont, welches in Art. 27 Abs. 1\nBst. a BüG genannt wird. Festzuhalten bleibt jedoch, dass dieses quantitative\nErfordernis nicht automatisch zu einer Eingliederung führt, sondern ein\nqualitatives Element hinzutreten muss.\nEin solches qualitatives Element besteht nicht unbedingt in der Kenntnis einer\nschweizerischen Landessprache. Der Gesetzgeber hat bei der erleichterten\nEinbürgerung nämlich bewusst auf dieses Erfordernis verzichtet und damit\neinen wesentlichen Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung geschaffen.\nLetztere setzt in Art. 14 Bst. b BüG ein Vertrautsein mit den schweizerischen\nLebensgewohnheiten - welches nach geltender Praxis insbesondere die\nSprachkenntnisse umfasst - voraus sowie ein entsprechendes Wissen über\nschweizerische Sitten und Gebräuche.\nDerart hohe Anforderungen im Sinne einer kulturellen Integration werden\nan eine Eingliederung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG nicht gestellt.\nDennoch ist nicht zu bestreiten, dass das Beherrschen bzw. die Kenntnis einer\nLandessprache - neben anderen Faktoren - ein Integrationsfaktor ist und somit\nals Indiz taugt für die Beurteilung, ob jemand gesellschaftlich eingegliedert\nist. Kontakt, Austausch und Teilhabe am gesellschaftlichen Geschehen erfolgt\nin der Regel über die Sprache, die in diesem Zusammenhang als eigentliche\nSchlüsselkompetenz zu betrachten ist.\n12. Nur vor diesem Hintergrund lässt sich die Einbürgerungspraxis bei\nausländischen Ehegatten von im Ausland lebenden Schweizern (Art. 28 BüG)\nzum Vergleich heranziehen: Die erleichterte Einbürgerung erfolgt in beiden\nFällen nach den gleichen Prinzipien (vgl. Art. 26 Abs. 2 BüG), nämlich so, dass\n- wie bereits erwähnt - zum erforderlichen quantitativen Element (Ehedauer\nbzw. Ehe- und Wohnsitzdauer) jeweils ein qualitatives Element hinzutreten\nmuss. Vom im Ausland lebenden Ehegatten wird explizit erwartet, dass er «mit\nder Schweiz eng verbunden ist»; der in der Schweiz lebende Bewerber muss\ndementsprechend in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert sein. In keinem\nder beiden Fälle führt der blosse Zeitablauf zur Eingliederung bzw. engen\nVerbundenheit mit der Schweiz. Insofern sei auch auf das bereits zitierte\nKreisschreiben verwiesen, welches zwar dem zeitlichen Element erhebliche\n\n"}