{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-69-101--_2005-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006725.pdf?ID=150006725", "Checksum": "a559d7245a52fc4f64ca2630bf1681db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 04.02.2005 JAAC 69.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 04.02.2005 JAAC 69.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 04.02.2005 JAAC 69.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:59", "Checksum": "8785b199dde695633407cdef125bd537", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 04.02.2005 JAAC 69.101 \r\n\n 2\ngeht die Gesuchstellerin in der Schweiz nach wie vor keiner Berufstätigkeit\nnach. Sie spreche nur thailändisch und ganz wenig deutsch, besuche aber\nderzeit angeblich einen Deutschkurs. Das Bundesamt beantragte nunmehr die\nGutheissung der Beschwerde.\nDas EJPD heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n(...)\n9. Die Beschwerdelegitimation des Kantons Solothurn ergibt sich aus\nArt. 51 Abs. 2 BüG, der die interessierten Kantone und Gemeinden als\nbeschwerdeberechtigt bezeichnet. In der Botschaft zur Änderung des\nBürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 (BBl 1987 III 293 Ziff. 23.3, S. 317)\nwird ausdrücklich festgehalten, dass gegen Entscheide des Eidgenössischen\nJustiz- und Polizeidepartements (heute: des BFM) über die erleichterte\nEinbürgerung des ausländischen Ehepartners eines Schweizer Bürgers\nsowohl der Wohnsitzkanton respektive die Wohnsitzgemeinde als auch der\nHeimatkanton respektive die Heimatgemeinde des schweizerischen Ehegatten\nbeim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlegen können.\nInfolge der heute geltenden Zuständigkeitsordnung ist dies auch für die\nVerwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement\nder Fall.\nAuf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n10. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung\nmit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung\nstellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit\neinem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit\neinem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss\nArt. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse\neingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die\ninnere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche\nEinbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der\nGesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt\nsein.\nDie in Art. 27 Abs. 1 BüG für einen Ausländer geltenden zeitlichen\nEinbürgerungsvoraussetzungen werden im Falle von X nicht bestritten und\nliegen zweifelsohne vor. Nach Ansicht des Beschwerde führenden Kantons\nerfüllt sie aber nicht die in Art. 26 Abs. 1 BüG an erster Stelle genannte\nVoraussetzung der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse. Die\nVorinstanz hat sich in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. November\n2004 dieser Auffassung zwar letztlich angeschlossen. Das Departement wendet\nim Verfahren der Verwaltungsbeschwerde das Bundesrecht allerdings von\nAmts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an die\nBegründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus\nanderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl.\nBGE 127 II 264 E. 1b S. 268). Massgebend dabei ist grundsätzlich die Sach- und\n\n"}