Art. 35 BVO. Aufenthaltsbewilligung für Pflegekinder. Anwendungsvoraussetzungen. - Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung untersteht gemäss den Ausführungsbestimmungen, auf die in Art. 316 ZGB verwiesen wird, unterschiedlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern und für die Adoption . - Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.