1 - Prüfung der Voraussetzungen der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Bestehen eines persönlichen, konkreten und ernsthaften Risikos, einer Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, nicht nachgewiesen (E. 19).