Branchenspezifische Interessen sind mithin gegen gesamtwirtschaftliche und staatspolitische Überlegungen abzuwägen. Bei allem Verständnis für die vorgetragenen (künstlerischen) Anliegen und Ambitionen gilt es zu vermeiden, dass mittels Sonderlösungen die Anwendung der ausländerrechtlichen Vorschriften behindert und mögliche, nicht erwünschte Präjudizien geschaffen werden, wobei nochmals hervorzuheben ist, dass die bisherige Anwesenheit von X auf befristeten Sonderzwecken basierte. Es widerspräche deshalb dem Sinn und Zweck von Art. 7 und 8 BVO, in derartigen Konstellationen Ausnahmen zuzulassen.