8 prekären gesamtschweizerischen Arbeitsmarktsituation, die zu Absprachen der Vorinstanz mit dem Branchenverband führe. Auf die Situation von X übertragen bedeutete dies, dass ein gesamtwirtschaftliches Interesse an seinen Teilzeit-Unterrichtsaktivitäten bestehen müsste. Die eben erwähnte Auflistung deutet indessen an, dass die Bundesbehörden mit den Weisungen Sachverhalte von ganz anderen Dimensionen erfasst haben wollten. Auch aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen in den Augen der Zuteilungskommission der Bildungsdirektion des Kantons Zürich erfüllt wären, lässt sich in diesem Zusammenhang nichts zu Gunsten von X ableiten.