a BVO aufgelistet. Mit Blick auf Musiker verweisen besagte arbeitsmarktliche Weisungen allerdings lediglich auf Art. 13 Bst. c sowie Art. 15 Abs. 2 Bst. h BVO. Letztere Bestimmung, welche die Anrechnung an Höchstzahlen des Bundes bei Künstlern mit Jahresengagement regelt, wurde allerdings mit der BVO-Änderung vom 23. Mai 2001 per 1. Juni 2002 aufgehoben. Als besondere Gründe kommen weiter Tatbestände wie Joint Ventures, Grossprojekte im In- und Ausland, Erschliessung neuer Märkte, Kadertransfers transnationaler Unternehmungen oder Unternehmungsgründungen mit Schaffung von Arbeitsplätzen für inländische Arbeitskräfte in Frage.