So bliebe es ihm auch mit einer Künstlerbewilligung weiterhin möglich, die Schweiz als eines der Hauptstandbeine für sein künstlerisches Wirken zu wählen und - während maximal acht Monaten pro Jahr - hier Wohnsitz zu nehmen. Vor dem Hintergrund des Voraufenthaltes als Student sowie der aufgezeigten, vergleichsweise attraktiven Alternative fragt es sich indessen, ob ein zusätzliches Entgegenkommen hinsichtlich eines Teilzeitpensums als Musiklehrer - denn nur darum geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wirklich als gerechtfertigt erscheint. 15. Im Hinblick auf die Ablösung des Drei-Kreise-Modells durch ein duales Rekrutierungssystem (vgl. Revision der BVO vom 21. November 1998, AS