BVO abgedeckt werden; dies umso mehr, als X seine Ausbildung laut dem ursprünglichen Beschäftigungsgesuch vom 21. August 2000 ohnehin auf eine musikalische Tätigkeit in der ganzen Schweiz sowie in Europa ausgerichtet haben will. So bliebe es ihm auch mit einer Künstlerbewilligung weiterhin möglich, die Schweiz als eines der Hauptstandbeine für sein künstlerisches Wirken zu wählen und - während maximal acht Monaten pro Jahr - hier Wohnsitz zu nehmen.